Initiatoren des Volksbegehrens "RAUS aus EURATOM" sind die Gruppen
„Atomstopp Oberösterreich“ und
„Plattform gegen Atomgefahren Salzburg“ sowie der
„Umweltdachverband“. Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut (lesen Sie mehr dazu im
Original-Antrag samt ausführlicher Begründung):
"Der Nationalrat möge durch Bundesverfassungsgesetz beschließen, dass die Österreicherinnen und Österreicher im Rahmen einer Volksabstimmung über den Ausstieg Österreichs aus dem EURATOM-Vertrag befinden." Alle drei im Nationalrat vertretenen
Oppositionsparteien haben
zur Unterzeichnung des Volksbegehrens
aufgerufen. Auch
Teile der SPÖ halten die Ziele des Volksbegehrens für unterstützenswert, so etwa die Stadt Wien, während sich für die ÖVP
Umweltminister Berlakovich in einem Interview mit dem "Standard" dagegen ausspricht; eine offizielle Parteiempfehlung der ÖVP konnte nicht eruiert werden.
Dem vereinzelt geäußerten Einwand, ein Ausstieg aus dem EURATOM-Vertrag sei rechtlich nicht möglich, steht Art 106a des EURATOM-Vertrages in Verbindung mit Art 50 des Vertrages über die Europäische Union klar entgegen, worin nicht bloß die
Möglichkeit sondern auch das Verfahren
zur Schließung eines Austrittsabkommens ausdrücklich geregelt sind.
Eintragungsberechtigt bei diesem Volksbegehren sind alle Männer und Frauen, die österreichische Staatsbürger sind und spätestens am 7. März 2011 das
16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Bundesgebietes ihren
Hauptwohnsitz haben. Davon ausgenommen sind jedoch Stimmberechtigte, deren Unterstützungserklärungen dem Einleitungsantrag angeschlossen waren und für gültig befunden wurden. Auslandsösterreicher/innen und in Österreich lebende EU-Bürger/innen sind nicht stimmberechtigt.
Die
Eintragungslokale befinden sich in der Regel in den Gemeindeämtern. Ist dies nicht der Fall, wird der Ort der Eintragungslokale in den Gemeindeämtern in ortüblicher Weise kundgemacht (vgl auch beiliegende
Liste aus dem BMI). Das Stimmrecht (ohne Stimmkarte) muss in jener Gemeinde ausgeübt werden, in deren Wählerevidenz der/die Stimmberechtigte eingetragen ist. Stimmberechtigte Männer und Frauen, die sich während des Eintragungszeitraumes voraussichtlich nicht in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie eingetragen sind, aufhalten, können bis Freitag, 4. März, in ihrer Heimatgemeinde eine Stimmkarte beantragen, mit der sie in jeder Gemeinde des Bundesgebietes von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen können. Eine Stimmabgabe vom Ausland aus ist jedoch nicht möglich.
Die
Öffnungszeiten der Eintragungslokale sind zumindest von Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr (an zwei Werktagen bis 20.00 Uhr) und am Samstag und Sonntag von 8.00 bis 12.00 Uhr (in Gemeinden unter 2.500 Einwohnern kann dieser Zeitraum auf zwei Stunden verkürzt werden) geöffnet sein. Die genauen Eintragungszeiten sind außerdem ortsüblich kundgemacht. Sehen sie im beiliegenden
Auszug eines Dokuments aus dem Innenministerium die Öffnungszeiten in Ihrer Gemeinde.
(Thomas Haas)Quellen: Gesetzes- und Vertragstexte, BM für Inneres, Salzburger Landeskorrespondenz, orf-online und oevp.at