Mit einer für die Universität Salzburg und die Universität Mozarteum geltenden Richtlinie des Rektorates zeigt die heimische Wissenschaft, wie man auch auf Vorfälle sexueller Übergriffe reagieren kann. In Umfang und Formulierung klar, knapp und deutlich gefasst, gibt die Richtlinie unmissverständlich vor, was sich die Universitäten von ihren MitarbeiterInnen erwarten, und wie im Falle von Meldungen über Verstöße vorzugehen ist.
Der Schutz vor sexueller Belästigung und Gewalt steht im Vordergrund. Beispielhaft wird dazu angeführt:
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Sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch
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Entwürdigende und entpersonalisierende Bemerkungen über Personen und/oder deren Körper
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Die verbale, bildliche und elektronische Präsentation obszöner, sexuell herabwürdigender Darstellungen (z.B. pornographische Schriften) im dienstlichen oder Ausbildungszusammenhang
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Aufforderung zu sexualisiertem oder sexuellem Verhalten
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Verfolgung und Nötigung mit sexuellem Hintergrund
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Nachstellung durch beharrliches Aufsuchen räumlicher Nähe oder durch beständige Kontaktaufnahme, auch unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten außerhalb der dienstlichen Betreuungspflichten
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Telefonate, Briefe, E-Mails mit sexuellen Anspielungen
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Scheinbar zufällige Körperberührungen
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Körperliche Übergriffe
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Exhibitionistische Handlungen
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Sexueller Missbrauch
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Erzwungene sexuelle Beziehungen, Nötigung oder Vergewaltigung.
Dem wird das Leitbild eines respektvollen, partnerschaftlichen Zusammenarbeitens gegenüber gestellt und insbesondere die erhöhte Verantwortung von Personen in Leitungsfunktionen hervorgehoben.
Neben dem Schutz möglicher Opfer, denen mit dem neuen Vertrauensrat und dem ebenso einfach wie lebensnahe gestalteten Beschwerdeverfahren größtmöglichen Vertraulichkeit ermöglicht wird, wird auch die Unschuldsvermutung hinsichtlich angeblicher Täter und deren Schutz vor den Folgen unberechtigter Anschuldigungen berücksichtigt.
Auf Empfehlung des Vertrauensrates - Im Einvernehmen mit dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vom Rektor auf drei Jahre bestellte drei Personen - kann der Rektor oder die Rektorin schließlich eine oder mehrere der folgenden dem jeweiligen Vorfall angemessene Maßnahme ergreifen:
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Führung eines Dienstgesprächs
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Mündliche oder schriftliche Belehrung
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Schriftliche Abmahnung
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Kündigung oder Entlassung
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Einleitung eines Disziplinarverfahrens
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Entzug des Lehrauftrags
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Ausschluss von der Nutzung universitärer Einrichtungen
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Hausverbot und
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Strafanzeige durch die Universität.
Mit dieser bereits in Kraft getretenen Richtlinie sind für die Zukunft klare Strukturen und Verfahren bei größtmöglicher Schonung der Betroffenen geschaffen. In der Richtlinie nennt das Rektorat das Problem beim Namen und bezieht eine eindeutige Stellung dazu. Andererseits schießt dieses besonnene Regelwerk trotz des immer noch aktuellen Medienfokus auf diesem Thema nicht über das Ziel hinaus. Ein gelungenes Beispiel, wie man auf sensible Themen entschieden reagieren und dennoch die Kirche im Dorf belassen kann.
von Thomas Haas